Wenn die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen Fragen zur Regierungsform aufwerfen…
Auf dem Papier scheint das Gesundheitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union kaum anzufechten zu sein. Es verspricht eine bessere Zusammenarbeit bei Gesundheitskrisen: Zugang zu den europäischen Warnsystemen, Informationsaustausch, Teilnahme an bestimmten Vorsorgeprogrammen und verstärkte Koordination im Pandemiefall.
Die offizielle Argumentation ist einfach: Angesichts von Viren, die keine Grenzen kennen, ist es besser, zusammenzuarbeiten, als auf sich allein gestellt zu bleiben. In diesem Punkt ist es schwer, zu widersprechen.
Doch wie so oft bei den Bilateralen III dreht sich die eigentliche Debatte nicht nur um das angestrebte Ziel. Es geht darum, wie dieses erreicht werden soll und welche institutionellen Folgen diese Zusammenarbeit hat.
Denn eine Frage muss gestellt werden: Inwieweit soll die Schweiz in europäische Mechanismen eingebunden werden, wo sie doch bereits an einer internationalen Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich teilnimmt?
Die Schweiz fängt nicht bei null an
Entgegen der landläufigen Meinung bewältigt die Schweiz Gesundheitskrisen nicht im Alleingang.
Seit langem beteiligt sie sich an den Koordinationsmechanismen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), insbesondere im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften, die die Überwachung übertragbarer Krankheiten, den Informationsaustausch und die Koordination zwischen den Staaten regeln. Der neue nationale Pandemieplan erinnert im Übrigen daran, dass die Vorsorge der Schweiz bereits auf diesen internationalen Grundlagen beruht, ergänzt durch die Bundesgesetzgebung und die kantonalen Pläne.
Diese Zusammenarbeit beschränkt sich übrigens nicht auf Pandemien. Beim Brand in Crans-Montana im Januar 2026 beispielsweise erforderte die Versorgung der Opfer eine rasche Koordination zwischen mehreren Spitälern, Kantonen und Nachbarstaaten, um die verfügbaren Infrastrukturen und spezialisierten Teams zu mobilisieren.
Mit anderen Worten: Zusammenarbeit ist nichts Neues. Sie ist bereits Teil des Schweizer Systems.
Das Gesundheitsabkommen mit der Europäischen Union fügt lediglich eine weitere Ebene der Zusammenarbeit hinzu, diesmal auf europäischer Ebene.
Eine Schweizer Besonderheit: der Föderalismus
Die COVID-19-Pandemie hat gemischte Eindrücke hinterlassen.
Viele kritisierten die unterschiedlichen Massnahmen in den Kantonen: Hier blieben die Restaurants offen, anderswo schlossen sie; manche führten die Maskenpflicht früher ein als andere.
Diese Vielfalt wurde manchmal als Mangel an Koordination wahrgenommen.
Sie spiegelt jedoch auch eines der grundlegenden Merkmale des Schweizer Systems wider: den Föderalismus.
Im Gesundheitswesen legt der Bund den allgemeinen Rahmen fest, doch die Kantone behalten wichtige Zuständigkeiten. Sie organisieren ihre Spitäler, passen die Massnahmen an die lokalen Gegebenheiten an und bleiben die Hauptakteure bei der operativen Umsetzung. Der Nationale Pandemieplan bestätigt diese Rollenverteilung und erinnert daran, dass selbst in Krisensituationen die Umsetzung der Massnahmen in erster Linie in der Zuständigkeit der Kantone liegt.
Das Dokument geht sogar noch weiter. Es räumt ein, dass diese Vorgehensweise manchmal bestimmte Entscheide verlangsamen kann, betont aber auch, dass dadurch Fehler vermieden werden können und dass die in bestimmten Kantonen erprobten Lösungen den anderen als Vorbild dienen können.
Mit anderen Worten: Vielfalt ist nicht nur eine Schwäche. Sie kann auch eine Form der Resilienz darstellen.
Zusammenarbeiten … ohne mitzuentscheiden?
Eines der wichtigsten Argumente für das Abkommen ist der Zugang der Schweiz zu den europäischen Mechanismen zur Überwachung und Vorbereitung auf Gesundheitskrisen.
Grundsätzlich stellt dieser Zugang natürlich einen Vorteil dar. Schnellerer Zugang zu Informationen oder die Teilnahme an wissenschaftlichen Netzwerken stärken die Fähigkeit, vorausschauend zu handeln.
Dieser Zugang geht jedoch nicht mit denselben Entscheidungsbefugnissen einher wie die der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die Schweiz kann an bestimmten Arbeiten teilnehmen, konsultiert werden und von den Warnsystemen profitieren. Sie wird jedoch nicht an den politischen Entscheidungen teilnehmen, die diese Mechanismen lenken.
Diese Nuance ist wichtig.
Die Schweiz gewinnt einen Platz am Tisch, aber nicht das Recht, über das Menü zu entscheiden.
Zusammenarbeit oder Integration?
Die Befürworter des Abkommens weisen zu Recht darauf hin, dass die Schweiz im Gesundheitswesen souverän bleibt.
Rechtlich gesehen ist das richtig.
Nichts verpflichtet die Schweiz automatisch dazu, alle europäischen Entwicklungen zu übernehmen.
In der Praxis kann eine dauerhafte Abkehr von den gemeinsamen Mechanismen jedoch ihren Preis haben. Der Verzicht auf bestimmte europäische Programme, erschwerte Teilnahmen an bestimmten Forschungsprojekten oder der Verlust eines privilegierten Zugangs zu bestimmten Kooperationsnetzwerken kann für ein Land von der Grösse der Schweiz schnell zu einem Nachteil werden.
Es stellt sich also nicht die Frage, ob die Souveränität verschwindet. Die Frage ist, inwieweit ihre Ausübung politisch oder wirtschaftlich ihren Preis haben wird.
Eine Frage der Regierungsform
Die Debatte wird oft als Wahl zwischen Zusammenarbeit und Isolation dargestellt.
Das ist wohl eher eine Scheindebatte.
Niemand bestreitet heute die Notwendigkeit, im Falle einer Pandemie mit den Nachbarländern zusammenzuarbeiten.
Die eigentliche Frage ist jedoch eine andere.
Angesichts der zunehmenden Zahl internationaler Mechanismen stellt sich die Frage: Inwieweit möchte die Schweiz sich in Strukturen integrieren, in denen sie zwar Zugang zu Informationen hat, aber nicht über das gleiche politische Gewicht verfügt wie die Staaten, die diese Strukturen leiten?
Bei der Debatte geht es also nicht nur um das Gesundheitswesen.
Es geht auch darum, wie ein kleiner Staat seine Entscheidungsfähigkeit in einer Welt bewahren will und kann, in der das Krisenmanagement zunehmend internationaler wird.
Eine Frage, die gerne ausklammert wird
Der Gesundheitsbereich der Bilateralen III wird oft als der Teil des Pakets dargestellt, über den der grösste Konsens herrscht.
Es stimmt zwar, dass er die Organisation des Schweizer Gesundheitssystems nicht in Frage stellt und dass er die Zuständigkeiten der Kantone nicht direkt nach Brüssel überträgt.
Aber er ist Teil einer umfassenderen Entwicklung. Der Entwicklung einer immer engeren Zusammenarbeit mit europäischen Mechanismen, an denen die Schweiz teilnimmt, ohne dabei vollumfänglich mitentscheiden zu können.
Bei «La Vrille» setzt sich eine Überzeugung durch: Internationale Zusammenarbeit ist unverzichtbar. Die eigentliche Debatte dreht sich daher nicht darum, ob zusammengerarbeitet werden soll oder nicht, sondern darum, wie weit diese Zusammenarbeit vertieft werden kann, ohne dass die Schweiz nach und nach ihre Fähigkeit verliert, die für sie geltenden Regeln selbst festzulegen.
La Vrille
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Quellen:
• Gesundheitsabkommen Schweiz-EU – BAG
• Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) – EDA
• Bundesrat übergibt EU-Vertragspaket dem Parlament – SRFinfo 13.03.2026
• Die Stellungnahme von Interpharma
• Unsere Gesundheit ist uns wichtig – ein Abkommen ist entscheidend – Europäische Bewegung Schweiz
• Entwicklung der Gesundheitsgesetzgebung – FMH
• Pandemieplan – BAG